Beratung, Betreuung und Hilfe · vor, während und nach dem Trauerfall

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Was können Sie selbst bereits jetzt schon regeln?

Schon zu Lebzeiten gibt es verschiedene Bereiche, in denen Sie bereits jetzt einiges regeln und festlegen können.

 Das sind vor allem die Bereiche Geld und Wertanlagen, Versicherungen, Erbvorsorge, Vermeidung von Erbschaftssteuer.

Sie sollten sich schon frühzeitig mit Ihrer Familie und einem Rechtsanwalt oder Notar beraten und Ihren Nachlass regeln. Vielleicht sollten Sie auch darüber nachdenken, was bei einer schweren Erkrankung mit Ihnen geschieht, wenn Sie selber keine Entscheidungen mehr treffen können. Hierzu dient ein Patiententestament. Wir halten noch für besonders wichtig, dass Sie in diesem Zusammenhang auch mehrere Personen benennen, die später einmal für Sie die gerichtliche Betreuung übernehmen. Einfach jemand, dem Sie vertrauen, denn andernfalls wird Ihnen einfach irgendjemand vom Gericht zugeteilt, falls eine Betreuung nötig wird.

Ausserdem können Sie natürlich auch schon Vorsorge für Ihre spätere Beerdigung treffen. Dies kann bedeuten, dass Sie sich einfach nur informieren und beraten lassen, aber wenn Sie möchten, dann können Sie alles bis in alle Einzelheiten regeln. Wenn Sie eine komplette Bestattungsvorsorge abschliessen möchten, dann fängt es mit der Auswahl der Bestattungsart, des Sarges, der Wäsche, Blumen, Trauerbriefe, Anzeigentexte, Musikstücke, usw. an und endet erst, wenn wirklich ALLES besprochen und erledigt ist. Bis hin zur Auflösung und Entrümpelung Ihrer Wohnung

  • Geld und Wertanlagen
  • Für den Fall der Fälle sollte über die angelegten Konten, Safes, Sparbücher, Wertsachen und so weiter ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis erstellt werden, das einer Person des Vertrauens in Verwahrung gegeben wird.
  • Versicherungen
  • Den schnellsten Überblick können sich Hinterbliebene in einer übersichtlichen Ordnung der Versicherungsunterlagen in einem Versicherungsordner verschaffen. Prüfen Sie bei allen Versicherungen, die eine Leistung im Todesfall beinhalten, ob eine aktuelle Empfangs- oder Bezugsberechtigung für bestimmte Personen festgelegt ist.
  • Organspende
  • Viele kranke Menschen sind auf die funktionierenden Organe anderer angewiesen. Falls Sie sich zur Organspende entschließen, sollten Sie sich jetzt schon um einen Organspendeausweis kümmern.
  • Erbvorsorge
  • Die gesetzliche Erbfolge kann allein durch eine Verfügung von Todes wegen abgeändert werden. Als solche Verfügungen kommen nur entweder das Testament oder der Erbvertrag in Frage. Die wollen wir nur kurz ansprechen:
  • Das Testament
  • Das Testament ist die schriftliche Niederlegung des letzten Willens. Es muss eigenhändig unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, bei der Abfassung des Testaments einen Notar zu Rate zu ziehen, um Unstimmigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden. Im Testament können eine ganze Reihe von Dingen festgelegt werden.

    Wichtig: Das Testament muss ein Datum enthalten, da die späteren Testamente frühere aufheben.

    Als Testamentserrichtung sind nur die beiden folgenden Möglichkeiten zulässig:

  • Eigenhändiges Testament, handschriftlich vom Erblasser verfasst mit eigenhändiger Unterschrift, amtliche Verwahrung (auf Veranlassung des Erblassers)
  • Öffentliches Testament, gültig durch notarielle Beurkundung, amtliche Verwahrung
  • Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute errichten. Andere Personen können gemeinschaftliches Verfügen von Todes wegen nur im Rahmen eines Erbvertrages regeln.
  • Der Erbvertrag

    In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen festlegen. Ein Erbvertrag kann von den Vertragspartnern nur durch die Niederschrift bei einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Durch den Vertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Eine Aufhebung des Erbvertrages ist nur mit Zustimmung der Personen möglich, die auch diesen Vertrag abgeschlossen haben.

    Vermeidung von Erbschaftssteuer

    Auch bei normalen Einkommensverhältnissen ist die Freigrenze für die Erbschaftssteuer schnell erreicht. Hier einige grundsätzliche Regeln für das richtige Verhalten beim Vererben, die Sie aber in jedem Einzelfall mit einem Steuerberater oder Juristen besprechen sollten:

    Bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträge) gilt grundsätzlich, dass es steuerlich vorteilhafter ist, vorhandenes Vermögen schon beim ersten Erbfall auf mehrere Personen, also beispielsweise Ehegatten, Kinder und Enkel zu verteilen. Erbregelungen, die zunächst den Ehegatten allein begünstigen, sind steuerlich unvorteilhafter. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich die jeweiligen steuerlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, mehrfach ausschöpfen.

    Wenn Sie mit Ihrem Partner Gütertrennung vereinbart haben, hat dieses sicherlich gute Gründe. Erbschaftssteuerrechtlich ist dies allerdings von Nachteil. Der Notarvertrag sollte daher insoweit abgeändert werden, als die Gütertrennung nur noch im Fall der Scheidung Gültigkeit hat. Dies bedeutet: Stirbt ein Ehegatte, besteht steuerrechtlich eine Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn bleibt somit beim überlebenden Ehegatten steuerfrei.

     

    Inhalt des Testamentes

  • Erbeinsetzung: Hier wird ein oder werden mehrere Erben festgelegt. Es kann bestimmt werden, was jeder Erbe erhalten soll, oder es können Prozentsätze genannt werden. Es kann auch eine gezeugte, aber noch nicht geborene Person zum Erben eingesetzt werden. Es kann eine Einsetzung von Vor- und Nacherben erfolgen (wobei der Vorerbe nur beschränkt über das Erbe verfügen kann).
  • Enterbung: Der Erblasser kann Personen enterben. Hierfür reicht die Nichterwähnung des potentiellen Erben. Nahe Familienangehörige haben teilweise ein Pflichtteilsrecht. Dieses ann nur unter bestimmten Umständen durch ausdrückliche Erklärung entzogen werden.
  • Vermächtnis: Der oder die Erben können durch ein Vermächtnis verpflichtet werden, einer anderen Person etwas zukommen zu lassen, zum Beispiel Geldbeträge oder einzelne Gegenstände. Der Vermächtnisnehmer kann sein Vermächtnis einklagen.
  • Auflage: Der Erbe wird verpflichtet, einer anderen Person etwas zukommen zu lassen. Die Erfüllung der Auflage kann aber von dieser Person nicht eingeklagt werden.
  • Nießbrauch: Der Erblasser kann jemand zum Erben einsetzen, jedoch einer anderen Person, auch befristet, den Nießbrauch, das heißt die Zinsen, an der Erbschaft zubilligen,.
  • Leibrente: Der Erblasser kann den Erben verpflichten, an eine dritte Person eine wiederkehrende Leistung zu erbringen. Dies kann zum Beispiel ein Dauerwohnrecht sein.
  • Teilungsanordnung: Der Erblasser kann bestimmen, wie die Erbschaft zwischen verschiedenen Erben aufgeteilt werden soll.
  • Bestattungsanordnung: Der Erblasser kann Regelungen für seine Beerdigung anordnen.
  • Vormundbestimmung: Der Erblasser kann für seine minderjährigen Kinder einen Vormund auswählen (sofern er das Sorgerecht hatte). Auch die Bestimmung der religiösen Kindererziehung ist möglich.
  • Verwaltung des Kindesvermögens: Der Erblasser kann für seine minderjährigen Kinder Regelungen über die Verwaltung des Kindesvermögens treffen (sofern er Inhaber der Vermögenssorge war).
  • Vollmacht: Der Erblasser kann einem Dritten durch Testament eine Vollmacht geben, die über den Tod hinaus wirksam ist.
  • Testamentsvollstrecker: Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen, die die Abwicklung der Erbschaft vornehmen. Der Testamentsvollstrecker kann auch einer der Erben sein.